Vollmacht Eichantrag

Sehr geehrter Kunde,

seit dem 1. Januar 2015 sind das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG), sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Sie lösten das bisher bestehende Eichgesetz (EichG) sowie die Eichordnung (EO) ab.

Mit unserem Informationsschreiben möchten wir Ihnen die wesentlichen, für Sie relevanten Neuerungen vorstellen, die
seit Inkrafttreten bei der Nutzung und Eichung Ihrer Messgeräte zu beachten sind.

Eine vollständige Übersicht, sowie umfassende Informationen zum geänderten Eichrecht finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) unter www.agme.de

Die für Sie wesentlichen Neuerungen zusammengefasst:

“Antrag auf Eichung“ (§ 37 Abs. 3 und § 38 MessEG)

Das MessEG verpflichtet die Verwender von Messgeräten, die Eichung rechtzeitig zu beantragen. Erfolgt der Antrag auf Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist, wird das Messgerät einem geeichten Messgerät dann gleichgestellt, wenn dem zuständigen Eichamt die Eichung nicht mehr bis zum Ablauf der Eichfrist möglich ist. Es darf dann bis zur Eichung weiter verwendet werden.

“Anzeigepflicht“ (§ 32 Abs. 1 und 2 MessEG)

Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Pflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen.

“Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen“ (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG)
Verwender von Messgeräten müssen sicherstellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens jedoch für 5 Jahre, aufbewahrt werden.
Wie Ihnen die Firma OVACO bei der Umsetzung der geänderten Anforderungen hilft:

“Antrag zur Eichung“
Nach der neuen Verordnung ist es seit dem 01. Januar 2015 die alleinige Aufgabe des Betreibers die Eichung zu organisieren.
Gerne übernehmen wir auch weiterhin die Terminierung Ihres Eichtermins mit dem zuständigen Eichamt und koordinieren die termingerechte Ankunft der benötigten Gerätschaften und Gewichte. Hierzu müssen Sie uns lediglich die beigefügte Vollmacht unterschrieben und ausgefüllt mit der Auftragserteilung zukommen lassen.

Vollmacht-Eichung

“Anzeigepflicht neuer oder erneuerter Waagen“

Nach dem Einbau einer neuen Waage, oder einer wesentlichen Veränderung Ihrer bestehenden Waage, sind Sie nach der neuen Verordnung in der Pflicht, innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme, die Verwendung der Waage bei dem zuständigen Eichamt anzuzeigen. Hierfür können Sie die zentrale Meldeplattform der Eichbehörden unter
www.eichamt.de nutzen. Gerne bieten wir Ihnen die Anmeldung Ihrer Waage als kostenlosen Service an. Auch hier benötigen wir lediglich die von Ihnen unterschriebene und ausgefüllte, beigefügte Vollmacht bei Auftragserteilung zurück.

Vollmacht-Eichung

“Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen“

Wenn Ihre Unterlagen einmal nicht vollständig sein sollten, können Sie sich gerne an uns wenden. Als zertifiziertes Unternehmen und Instandsetzer nach §54/§55 MessEV unterliegen wir einer umfassenden Dokumentationspflicht.

Haben Sie noch Fragen? – Dann rufen Sie uns gerne an: 02241 / 5 20 19

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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