Eichgebühren vom 8.05.2019 bis 31.12.2020

MessEGebV   vom  08.05.2019 bis 31.12.2020

Auszug

Waagenklasse III + IIII

bis 5 kg   73,40
über 5 kg bis 50 kg 91,10
über 50 kg bis 350 kg 146,10
über 350 kg bis 1 500 kg 272,70
über 1 500 kg bis 2 900 kg 313,40
über 2 900 kg bis 12 000 kg 563,10

Zusatzgebühren
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen

bis 5 kg   11,80
über 5 kg bis 50kg 11,80
über 50 kg bis 350kg 16,40
über 350 kg bis 1500kg 26,40
über 1500 kg bis 2900kg 42,70
über 2900 kg bis 12000kg 67,90

elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert  €  22,10
jede Stillstandsicherung in Waagen                                        € 15,30
Ausstellen eines Eichscheines                                                  € 24,20

 

Antrag auf Eichung (§ 37 Abs. 3 und § 38 MessEG)

Das MessEG verpflichtet die Verwender von Messgeräten, die Eichung rechtzeitig zu
beantragen. Erfolgt der Antrag auf Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist,
wird das Messgerät einem geeichten Messgerät dann gleichgestellt, wenn es dem
zuständigen Eichamt nicht mehr möglich ist, die Eichung bis zum Ablauf der Eichfrist
durchzuführen.

Das Messgerät darf dann bis zur Eichung weiter verwendet werden.